AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Vertragsabschluss

    1. Unsere Angebote sind freibleibend.
    2. Der Kunde ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Annahmeerklärung der Firma „de alde School“ zustande.
    3. Sämtliche Abreden, einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
    4. Alle Genehmigungen für Zeltaufbau, Pyrotechnik, Abnahmen, Gema usw sind vom Kunden einzuholen.
    5. Den Anweisungen des Vermieter und/ oder seinem Personal sind Folge zu leisten. Kommt es zu nicht beachten von Anweisungen kann die Veranstaltung sofort beendet werden. Kommt es zu Beschwerden durch Lärm oder ungebührendem Verhalten durch Gäste, kann die Veranstaltung ebenfalls abgesagt werden. Betrunkenen Gästen wird der Alkoholausschank verwehrt. Diese können ohne Angabe von Gründen der Räumlichkeiten verwiesen werden. Kommt es zu einer frühzeitigen Beendigung der Veranstaltung besteht kein Regressanspruch seitens des Mieters.
    6. Für sämtliche Beschädigungen, die vom Mieter oder seinen Gästen ausgehen,am Inventar oder dem Umfeld der „ alten School“ haftet der Mieter.
    7. De alde School schließt den Betrieb um 3,00 Uhr.
    8. Preise
    9. Die Preise sind sofort ohne Abzug zahlbar. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
    10. 50% der Auftragssumme sind 14 Tage vor dem Auftragstermin im Voraus zu leisten.
    11. Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt ab der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung zu stellen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
    12. Für jede erforderliche Folgemahnung werden dem Kunden 5 € Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
    13. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 2.2. schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt eine Entschädigung zu verlangen.
  1. Abnahme-/Annahmeverzug
    1. Die Gegenstände/Leistungen werden wie vertraglich vereinbart angeboten. Bei Abholaufträgen bietet der Auftragnehmer die Gegenstände in seinen Räumen an. Bei Übernahme der Gegenstände hat der Kunde diese auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Nimmt der Kunde Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß angeboten wurden, kann der Auftragnehmer eine Entschädigung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
  1. Mitwirkungspflichten/ Obliegenheiten
    1. Der Kunde hat bei Anlieferungsaufträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den Auftragnehmer gewährleistet ist. Der Kunde hat dem Auftragnehmer spätestens 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn genaue Hallen-/Gebäudepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu beschaffen.
    2. Beim Zeltverleih gilt: Für Festzelte über 70m² ist eine Bauabnahme erforderlich. Die Abnahme hat der Kunde auf seine Kosten zu besorgen. Der Auftragnehmer stellt Statik und Bauskizzen (Prüfbuch) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird vom Auftragnehmer nur dann besorgt, wenn dies vertraglich gesondert vereinbart ist. Der Kunde hat für eine ausreichende Zahl von Feuerlöschern zu sorgen. Pro 100 m² sind Feuerlöscher mit 12 kg erforderlich. Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen des Zeltes den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen zu prüfen. Zelte sind mit Erdnägeln bis zu einer Tiefe von 80cm (1m) zu befestigen. Der Kunde hat den Auftragnehmer auf eventuell bestehende Leitungen hinzuweisen.
    3. Bei Sturm und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen. Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte zu erfolgen, so daß eine Temperatur von 17 Grad Celsius nicht unterschritten wird. Zelte sind regelmäßig statisch ohne Schneelasten berechnet.
    4. Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern.
    5. Bei Vermietung von Kinderattraktionen etc. übernimmt der Kunde die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine ständige Beaufsichtigung zu sorgen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt durch gesonderte Vereinbarung die Aufsichtspflicht während der Veranstaltungszeit.
    6. Der Unterzeichnende hat während seiner Abwesenheit einen Ansprechpartnerzu benenen.
    7. Der Mieter hat den Mietgegenstand solange zu bewachen und in Obhut zu halten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes erfolgt ist. Die Obhutspflicht des Mieters endet mit der Übergabe des Mietgutes am jeweiligen Lager der Vermieterin.
    8. Die Reinigungskosten für unsauberes Geschirr/Gläser werden mit 30% der Grundmiete berechnet. Verunreinigte Leihartikel werden pro Person und Arbeitsstunde mit 39 € in Rechnung gestellt.
  1. Lieferung/Lieferverzug
    1. Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare Witterungseinflüsse (Sturm, Regen etc.), nicht vorhersehbare bzw. unvermeidbare Streiks etc. Im Falle der Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gänzlich unmöglich wird. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
    2. Liefer- bzw. Aufbauort muß mit dem LKW leicht zugänglich sein. Mehraufwand (Laufwege über 25 Meter, Etagentransporte und Wartezeiten) werden mit 39 € pro Person und Stunde in Rechnung gestellt.
  1. Leistungsänderungen

Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leistungen vorzunehmen, wenn die vertraglich versprochene Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Interessen des Kunden nicht wesentlich oder für diesen zumutbar ist.

  1. Rücktritt durch den Kunden

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt Ausfallkosten zu verlangen. Diese betragen:

  • bis zwölf Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 25 % des Auftragspreises
  • zwischen sechs Wochen und zwei Wochen vor vereinbarter Auftragszeit
  • 60 % des Auftragspreises
  • ab 2 Wochen vor vereinbartem Auftragstermin 75 % des Auftragspreises
  1. Gewährleistung
    1. Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen.
    2. Treten Mängel auf, hat der Kunde dem Auftragnehmer die Möglichkeit einer Nachbesserung einzuräumen.
    3. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
    4. Offensichtliche Fehler hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen, kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, erlischt insofern sein Gewährleistungsrecht
    5. Ist der Kunde Vollkaufmann, hat er gelieferte Gegenstände unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen §377, 378 HGB gelten entsprechend.
    6. Bei gebrauchten Gegenständen kann keine Gewähr für die Freiheit von Staub- und Verpackungsresten übernommen werden. Die Gegenstände, insbesondere Geschirr und Gläser etc. sind vor Gebrauch zu reinigen.
  1. Haftung
    1. Haftung des Auftragnehmers: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer begrenzt auf die typischen, vorhersehbaren Folgeschäden. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist die Haftung auf die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist insoweit ausgeschlossen.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.

Der Kunde hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des Auftragnehmers zu haften, es sei denn, er kann glaubhaft darlegen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.

Eine Haftung für Schäden die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der Vermieter auch gegenüber Dritten nicht.

Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Kunde in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigung haftet der Kunde in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.

Für Schäden die ausschließlich auf einen Verstoß des Kunden gegen seine Pflichten gemäß Ziffer 4 beruhen hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. Im Übrigen gilt § 254 BGB. Von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 4 beruhen, hat der Kunde den Auftragnehmer freizustellen.

    1. Der Mieter haftet während der Mietzeit und bei Mietzeitüberschreitung für Verluste (Abhandenkommen) der Mietgegenstände sowie für alle Beschädigungen die durch vertragswidrigen oder sonstigen unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Er haftet hierbei für seine Angestellten und Beauftragten, sowie für sonstige Dritte.
    2. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet das Mietgut auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungspreis zu versichern.

9. Für alle hier nicht gennaten Umstände geltern die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Als Gerichtsstand gilt Dinslaken als vereinbart.